1.2. Mit Schreiben vom 18. September 2023 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2020 von einer Verbesserung des Einkommens ausgegangen werde und stellte in Aussicht, für das Jahr 2020 von zu viel bezogener Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 3'854.40 auszugehen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2020 korrigierte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 auf total Fr. 3'089.40. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 ab.