Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.390 / nb / bs Art. 31 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- SVA Aargau Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, gegnerin Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 3. Dezember 2019 einen Antrag auf Prä- mienverbilligung für das Jahr 2020. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 sprach ihnen die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung von Fr. 578.65 monatlich bzw. Fr. 6'943.80 für das ganze Jahr zu. 1.2. Mit Schreiben vom 18. September 2023 orientierte die Beschwerdegegne- rin die Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund der rechtskräftigen Steu- erveranlagung des Jahres 2020 von einer Verbesserung des Einkommens ausgegangen werde und stellte in Aussicht, für das Jahr 2020 von zu viel bezogener Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 3'854.40 auszu- gehen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2020 korrigierte die Beschwer- degegnerin den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 auf total Fr. 3'089.40. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 Beschwerde und beantragten, der angefoch- tene Einspracheentscheid sei aufzuheben, der für das Jahr 2020 ursprüng- lich gewährte Prämienverbilligungsanspruch sei wiederherzustellen und es sei auf eine Rückforderung zu verzichten. Zudem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 7. September 2024 und hielten an ihren Anträgen fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. September 2024 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 17. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 93 ff.) den An- spruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung des Jahres 2020 zu Recht reduziert hat (vgl. dazu die Verfügung vom 20. Dezember 2023 in VB 33 ff.). Im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung ist indes, dass den Be- schwerdeführern bereits vor Zustellung des angefochtenen Einspracheent- scheids irrtümlicherweise ein entsprechender Entwurf zugestellt wurde (Beschwerde S. 2; VB 90 ff.). Ebenso geht es im vorliegenden Verfahren nicht darum, ob der Krankenversicherer der Beschwerdeführer (unrecht- mässigerweise) bereits die Rückzahlung der zu viel ausgerichteten Prämi- enverbilligung verlangt hat (Beschwerde S. 3). Immerhin ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass einer Beschwerde gegen einen Einspracheent- scheid betreffend die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden kann (Art. 52 Abs. 4 ATSG i.V.m. § 35 Abs. 6 KVGG; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung des Ein- spracheentscheids in VB 96), weshalb der Krankenversicherer bisher nicht berechtigt war, eine Rückforderung geltend zu machen. 2. 2.1. 2.1.1. Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG). 2.1.2. Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). 2.1.3. Das bereinigte steuerbare Einkommen entspricht dem rechtskräftig veran- lagten steuerbaren Einkommen ohne Berücksichtigung der Abzüge für Lie- genschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen; der Abzüge für Einkaufsbeiträge an die Säule 2 und Beiträge an die Säule 3a; der Abzüge für freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an politische Parteien; der Abzüge für Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden sowie des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen (§ 6 Abs. 3 KVGG). -4- 2.2. Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranla- gung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr be- gonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16 (§ 7 Abs. 1 KVGG). 2.3. 2.3.1. Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag (§ 12 Abs. 1 KVGG). 2.3.2. Das ausserordentliche Verfahren kommt u.a. bei wesentlicher Verschlech- terung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Anwen- dung (§ 11 Abs. 1 lit. a KVGG). Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht (§ 11 Abs. 3 KVGG). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich und es ist zwischen den Parteien auch unum- stritten, dass das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer im (vorlie- gend für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung des Jah- res 2020 herangezogenen) Steuerjahr 2016 (vgl. VB 4; Vernehmlassung) Fr. 20'842.00 betrug (Beschwerdebeilage 6), was zur Annahme eines massgebenden Einkommens (E. 2.1.2 f.) von Fr. 17'452.00 führte (VB 4). Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 40'126.00 (VB 183), was auch dem massgebenden Einkommen im Sinne des KVGG entsprach (VB 37). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab somit eine Steigerung des steuerbaren Einkommens um 92.5 % im Ver- gleich zum dem Anspruchsjahr 2020 zugrunde gelegten steuerbaren Ein- kommen (VB 36). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2020 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 3'089.40, was einem Betrag von Fr. 3'854.40 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2020 entsprach (VB 33). -5- 3.2. Die Beschwerdeführer anerkennen – auch wenn sie diese anders berech- nen – die Steigerung des steuerbaren Einkommens um mehr als 20 % (Be- schwerde S. 10). Sie machen indes geltend, ihr effektives Erwerbseinkom- men (bzw. Ersatzeinkommen zufolge Bezugs von Arbeitslosentaggeldern) habe im Vergleich zu jenem in der Steuerveranlagung 2016 in tatsächlicher Hinsicht sogar abgenommen (Beschwerde S. 6). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend; ihre Einkommen sind – wie sie dies zutreffend ausrechnen (Beschwerde S. 6; Replik S. 3) – tat- sächlich um rund Fr. 7'000.00 gesunken. Paradoxerweise ist ihr steuerba- res Einkommen im Jahr 2020 im Vergleich zu jenem im 2016 jedoch trotz- dem und primär dadurch gestiegen, dass Berufskosten nur noch in deutlich geringerem Masse berücksichtigt wurden (Fr. 6'588.00 im Jahr 2020 vs. Fr. 19'940.00 im Jahre 2016). Dass die Beschwerdeführer sich unter die- sen recht eigentümlichen Umständen am Vorwurf der Meldepflichtverlet- zung stören (Beschwerde S. 7; Replik S. 4), erscheint zwar verständlich. Dies ist indes (im vorliegenden Verfahren) nicht von Belang. Relevant ist einzig der Umstand, dass sich ihr massgebendes Einkommen im Jahr 2020 im Vergleich zu jenem im Jahr 2016 um mehr als 20 % erhöht hat, was (unabhängig vom Vorliegen einer Meldepflichtverletzung) dazu führt, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung anhand der "aktuellen" wirtschaftli- chen Verhältnisse bzw. vorliegend jenen im Jahr 2020 (neu) zu berechnen ist (vgl. E. 2.3.). Relevant für die Berechnung des massgebenden Einkom- mens ist – wie aufgezeigt – das steuerbare Einkommen zuzüglich gewisser, steuerrechtlich abzugsfähiger Positionen (vgl. E. 2.1.2. f.); aufgrund wel- cher konkreten Veränderungen innerhalb der Steuerpositionen das höhere steuerbare bzw. massgebende Einkommen zustande kommt, spielt hinge- gen keine Rolle. Die Beschwerdegegnerin war daher berechtigt und ver- pflichtet, den Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 anhand der Steuerveranlagung dieses Jahres neu festzu- setzen. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse (Erhöhung des Einkommens um mindestens 20 % oder mindestens Fr. 20'000.00 [Replik S. 1]), gelten dabei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alternativ (vgl. E. 2.3.2.). 3.3. Was die Beschwerdeführer sodann mit den Ausführungen, das Steueramt habe die Prämienverbilligung "mit vollem Umfang akzeptiert" (Beschwerde S. 10 f.; vgl. auch Replik S. 1 ff.), vorzubringen wünschen, erschliesst sich nicht restlos. Sowohl die Prämien für die obligatorische Krankenpflegever- sicherung als auch der Bezug von Prämienverbilligung sind im Kanton Aar- gau steuerrechtlich irrelevant. Diese mögen angesichts des von der Steu- erbehörde errechneten "Einkommens-Mankos" im Rahmen der Mittelver- wendung im Jahr 2020 (BB 19 f.) insofern von Bedeutung sein, um einen ansonsten nicht nachvollziehbaren Vermögenszuwachs zu erklären. -6- Daraus lässt sich aber nichts in die andere Richtung bzw. hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Prämienverbilligung oder dessen Höhe ab- leiten, woran auch eine durch den geänderten Anspruch auf Prämienver- billigung nachträgliche Veränderung in der Mittelverwendung für das Jahr 2020 (Beschwerde S. 11 f.; Replik S. 2 f.) nichts ändert. Dass die Be- schwerdeführer mit einer um rund Fr. 3'800.00 tiefer ausfallenden Prämi- enverbilligung im Jahr 2020 entsprechend höhere Auslagen in genau die- ser Höhe aufweisen, liegt auf der Hand. 3.4. Die eigentliche Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 unter Ermittlung eines solchen von Fr. 3'089.40 sowie von zu viel ausbezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 3'854.40 gemäss Verfü- gung vom 20. Dezember 2023 (VB 33 ff.) wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinerlei Bemerkungen Anlass, sodass es dabei sein Bewenden haben kann. 4. Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss einen Erlass der Rückerstattung beantragen (vgl. Beschwerde S. 13; Replik S. 4) ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher in § 37 KVGG, welcher die Rückerstattung der Prämien- verbilligung regelt, nicht vorgesehen ist. Art. 25 Abs. 1 ATSG ist im Bereich der Prämienverbilligung nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG i.V.m. Art. 65, 65a und 66a KVG). Ebenso handelt es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Norm, welche gemäss § 35 Abs. 6 KVGG zur Anwen- dung käme. Für einen Erlass besteht daher – wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2017.729 vom 13. März 2018 zutreffend ausführte (VB 94) – keine gesetzliche Grundlage. Dieses Urteil ist im Internet in der Tat nicht auffindbar (Beschwerde S. 13), da das Obergericht (und somit auch das Versicherungsgericht) zu diesem Zeitpunkt erst wenige ausgewählte Urteile (als sogenannte AGVE) publi- zierte. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2024 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 5.2. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vor- liegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Ver- fahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da diesen die -7- unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen le- diglich vorzumerken. 5.3. Den Beschwerdeführern steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführern auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Februar 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia