Im Übrigen ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine anderweitigen triftigen Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -6-