Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Anzahl der Einstelltage und bringt vor, er habe einen Beruf ausgeübt, der ihm keine Freude bereitet habe. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er freigestellt worden sei. Diese Umstände lassen das Verschulden jedoch nicht leichter erscheinen, weshalb kein Anlass besteht, die Anzahl Einstelltage (weiter) zu reduzieren (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131). Im Übrigen ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch keine anderweitigen triftigen Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen).