kein Interesse mehr gehabt habe (VB 98). Folglich kündigte der Beschwerdeführer die Stelle bei der B._____ nicht aus gesundheitlichen Gründen. Dass er an der Weiterbeschäftigung "kein Interesse mehr" gehabt habe, stellt offensichtlich keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Finden einer neuen Stelle dar. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der Stelle bei der B._____ sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer somit zu Recht infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein.