Ein ärztliches Zeugnis oder ein anderes geeignetes Beweismittel, welches ausweisen würde, dass die Tätigkeit bei der B._____ für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 4.2. hiervor), liegt nicht vor. Ohnehin begründete der Beschwerdeführer seine Kündigung vom 20. Dezember 2023 damit, dass er wieder als Logistiker arbeiten wolle und sich dort besser weiterentwickeln und weiterbilden könne (VB 124). In seiner Stellungnahme führte er weiter aus, ein Verbleiben am Arbeitsplatz sei ihm nicht mehr zumutbar gewesen, da er -5-