4.3. Der vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Beschwerde eingereichte Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 10. April 2024 über die zur Abklärung seiner Eignung für eine Tätigkeit in der Logistik durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen vom 15. und 26. März 2024 äussert sich jedoch nicht zu einer allfälligen Unzumutbarkeit der Weiterarbeit des Beschwerdeführers bei der B._____. Aus dem Umstand, dass der behandelnde Psychologe eine IV-Anmeldung empfohlen hatte, lässt sich keine Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit bei der B._____ ableiten. Ein ärztliches Zeugnis oder ein anderes geeignetes Beweismittel, welches ausweisen würde, dass die Tätigkeit bei der B.