Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 11. April 2024 gab die B._____ an, der Beschwerdeführer habe die Stelle gekündigt (VB 125). Auch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Stelle selbst per 31. März 2024 gekündigt (VB 97). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der B._____ selbst gekündigt hatte. Dass die Kündigung ohne Zusicherung einer anderen Stelle erfolgt ist, ist zwischen den Parteien sodann ausweislich der Akten (vgl. etwa VB 99) zu Recht unumstritten. Damit liegt ein einstellungswürdiges Verhalten vor (vgl. E. 2. hiervor). -4-