3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der B._____ ohne entschuldbare Gründe selbst per 31. März 2024 gekündigt habe. Die Freistellungserklärung sei erst nach der Kündigung erfolgt und habe somit keinen Einfluss auf die Beurteilung der Kündigung. Der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis freiwillig und ohne Zusicherung einer anderen adäquaten Folgestelle aufgelöst, obwohl ihm das Beibehalten der Stelle bis zum Finden einer neuen Anstellung hätte zugemutet werden können (VB 46).