2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2024. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 4. September 2024 (Posteingang) nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: