Damit erweist es sich schliesslich als unbeachtlich, ob das erneute Gesuch um Fristerstreckung vom 17. Mai 2024 noch frist- und formgerecht eingegangen war (vgl. Beschwerde S. 5). Dies gilt insbesondere, da der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 17. Mai 2024 wiederum um Fristerstreckung bis am 24. Juni 2024 ersuchte (VB 82; 84 S. 4) und nicht etwa eine begründete Einsprache einreichte (vgl. e contrario Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2010 vom 20. Juli 2010 E. 3). -9- 3.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (VB 81) damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.