Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Daher kann der Beschwerdeführer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich der von der Beschwerdegegnerin mehrfach (zu Unrecht) gewährten Fristerstreckung nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3 mit Hinweisen; 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3; 9C_191/2016 vom 16. Mai 2016 E. 4.3). Damit erweist es sich schliesslich als unbeachtlich, ob das erneute Gesuch um Fristerstreckung vom 17. Mai 2024 noch frist- und formgerecht eingegangen war (vgl. Beschwerde S. 5).