Aufgrund ihrer Rechtskenntnisse durften die frühere Rechtsvertreterin und der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann nicht auf die Rechtsgültigkeit der unzulässigen Fristerstreckungen bzw. eingeräumten Nachfrist vertrauen. Sie mussten wissen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (vgl. E. 2.1. hiervor). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz.