Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die involvierten Rechtsvertreterinnen nach ihrer jeweiligen Mandatierung alles unternommen hätten, um die vor Ablauf der dreissigtägigen entsprechenden Frist erhobene vorsorgliche Einsprache innert angemessener Fristnachträglich noch zu begründen. Die von der Beschwerdegegnerin dazu gewährte Fristerstreckung bis schliesslich zum 22. Mai 2024 (VB 77), das heisst von über drei Monaten, kann vor dem Hintergrund, dass beim Versicherungsgericht zwecks Verbesserung einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde eine Nachfrist von 10 bis maximal 20 Tagen üblich ist, zudem zweifelsohne nicht als angemessen bezeichnet werden.