In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin zweimal eine Fristerstreckung bis zum 22. April bzw. 22. Mai 2024 (VB 74; 77). Innert dem Zeitraum von fast drei Monaten seit seiner Mandatierung am 29. Februar 2024 (VB 71) bis zum 22. Mai 2024 (VB 77) reichte der zweite Rechtsvertreter aber wiederum keine Begründung der Einsprache ein.