Innert der von der Beschwerdegegnerin grosszügig gewährten Nachfrist bis zum 7. März 2024 zur Begründung der Einsprache (VB 68) ging sodann wiederum keine begründete Einsprache ein. Der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte der Beschwerdegegnerin am letzten Tag -8-