Davon ist insbesondere auszugehen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung aufgrund der mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gewährten Akteneinsicht (VB 62) bereits im Besitz der (nicht umfangreichen) Akten war. Es ist nicht ersichtlich und wurde in der vorsorglichen Einsprache vom 2. Februar 2024 auch in keiner Weise dargetan, weshalb es der Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen sein sollte, innert der mindestens bis zum 12. Februar 2024 laufenden Einsprachefrist eine begründete Einsprache zu erheben.