ATSG (vgl. E. 2.1. hiervor) am Montag, 12. Februar 2024 ablief, nach ihrer Mandatierung am Dienstag, 30. Januar 2024, bis zum (frühestmöglichen) Ablauf der Einsprachefrist am Montag, 12. Februar 2024, noch fast zwei Wochen Zeit, die Einsprache innert Frist zu begründen. Davon ist insbesondere auszugehen, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung aufgrund der mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gewährten Akteneinsicht (VB 62) bereits im Besitz der (nicht umfangreichen) Akten war.