Die erste Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte, selbst unter Annahme, dass die Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 59) dem Beschwerdeführer bereits am 12. Januar 2024 zugestellt worden war und damit die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.1. hiervor) am Montag, 12. Februar 2024 ablief, nach ihrer Mandatierung am Dienstag, 30. Januar 2024, bis zum (frühestmöglichen) Ablauf der Einsprachefrist am Montag, 12. Februar 2024, noch fast zwei Wochen Zeit, die Einsprache innert Frist zu begründen.