3.4. Zulässig wäre damit grundsätzlich (einzig) das Ansetzen einer angemessenen Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ASTV zur Behebung des Mangels gewesen, da die vorsorgliche Einsprache vom 2. Februar 2024 (VB 66) den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ASTV nicht genügte (vgl. E. 2.2. f. und 3.3. hiervor). Die Verlängerung der Einsprachefrist im Sinne einer Fristerstreckung war demgegenüber nach Art. 40 Abs. 1 ATSG unzulässig. Denn bei der Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche und somit um eine nicht erstreckbare Frist (vgl. E. 2.1. hiervor und Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 11. Januar 2024, VB 59 S. 2).