ruar 2024 an einer hinreichenden, zumindest rudimentären Begründung. Die Einsprache vom 2. Februar 2024 ist damit insgesamt nicht als rechtsgenüglich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis; E. 2.2. hiervor).