Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht nämlich ein klarer Anfechtungswille für sich allein nicht als genügende Begründung der Einsprache aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) enthält die vorsorgliche Einsprache vom 2. Februar 2024 aber keinerlei Begründung dazu, inwiefern die erfolgten Abklärungen des Sachverhalts unzureichend seien bzw. weshalb konkret die Verfügung vom 11. Januar 2024 aufzuheben sei. Ebenso wenig setzte er bzw. seine Rechtsvertreterin sich darin mit den aktenkundigen medizinischen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 2. Feb-