Die damalige rechtskundige Vertreterin (Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Gewerkschaft B._____) des Beschwerdeführers beantragte zwar in der vorsorglichen Einsprache vom 2. Februar 2024 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 59) und die Einleitung weiterer Abklärungen (VB 66). Die Einsprache enthält jedoch keinerlei Begründung und die Vertreterin bezeichnete die Einsprache ausdrücklich lediglich als "vorsorglich" (VB 66). Aus diesem Grund stellte sie denn auch -6-