Am 23. April 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fristerstreckung bis zum 22. Mai 2024 (VB 77). Da innert dieser Frist keine Einsprachebegründung einging, trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nicht auf die Einsprache ein (VB 81). 3.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Einsprache vom 2. Februar 2024 (VB 66) seinen Einsprachewillen dargetan hat und ob diese den inhaltlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.1. hiervor) genügt.