Mit Schreiben vom 11. März 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fristerstreckung bis am 22. April 2024 (VB 74). Mit E- Mail vom 22. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt um eine weitere Erstreckung der Frist um 30 Tage mit der Begründung, infolge hoher Arbeitslast und anderer, nicht erstreckbarer Fristen sei es ihm nicht möglich gewesen, sich mit der Sache auseinanderzusetzen und die Einsprache "weiter" zu begründen (VB 76). Am 23. April 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fristerstreckung bis zum 22. Mai 2024 (VB 77).