Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. August 2023 und den noch geklagten Beschwerden per 11. Januar 2024 ein (VB 59). Am 18. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zugestellten Verfügung vom 11. Januar 2024 telefonisch um Akteneinsicht (VB 61), welche die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gewährte (VB 62). Am 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer, rechtskundig vertreten durch den Rechts- -5-