Die Beschwerdegegnerin verstosse gegen Art. 10 Abs. 5 ATSV, indem sie die Fristerstreckung nicht gewährt habe und auf die Einsprache nicht eingetreten sei (vgl. Beschwerde S. 5). 3.2. Ausweislich der Akten ergibt sich betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Januar 2024 erhoben hat, insbesondere Nachfolgendes: