Ungeachtet dessen habe er die ihm von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Februar 2024 angesetzte Frist zur Begründung der Einsprache mehrmals fristgerecht erstrecken lassen (vgl. Beschwerde S. 4) und mit E-Mail vom 17. Mai 2024 wiederum eine Erstreckung der – ihm zuvor bis am 22. Mai 2024 erstreckten – Frist bis am 24. Juni 2024 beantragt. Er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Kommunikation mittels E-Mail von der Beschwerdegegnerin akzeptiert werde. Er habe sein Fristerstreckungsgesuch vom 17. Mai 2024 deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin verstosse gegen Art.