10 Abs. 1 ATSV erfüllt gewesen. Dieser Ansicht sei auch die Beschwerdegegnerin gewesen, da sie im Schreiben vom 6. Februar 2024 festgehalten habe, dass die sorgfältige Bearbeitung der begründeten Einsprache einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Einsprache die formellen Voraussetzungen erfülle. Ungeachtet dessen habe er die ihm von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Februar 2024 angesetzte Frist zur Begründung der Einsprache mehrmals fristgerecht erstrecken lassen (vgl. Beschwerde S. 4) und mit E-Mail vom 17. Mai 2024 wiederum eine Erstreckung der – ihm zuvor bis am 22. Mai 2024 erstreckten – Frist bis am 24. Juni 2024 beantragt.