3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bereits die mit Schreiben vom 2. Februar 2024 erhobene Einsprache sei kurz begründet gewesen. Es sei darin zum Ausdruck gebracht worden, dass die Verfügung wegen Verletzung der Untersuchungspflicht angefochten werde, mithin sei kurz und knapp dargetan worden, dass er die Abklärungen des Sachverhalts für unzureichend halte. Damit sei die formelle Voraussetzung betreffend Begründungsanforderung nach Art. 10 Abs. 1 ATSV erfüllt gewesen.