2.3. In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 115 V 422 E. 3a S. 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachgereicht bzw. die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen wird. Eine solche vorsorgliche Massnahme kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, -4-