1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).