Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 11. Januar 2024 ein. Auf die dagegen erhobene "vorsorgliche Einsprache" vom 2. Februar 2024 trat die Beschwerdegegnerin mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 nicht ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: