Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Bauarbeiter bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 26. September 2023 am 30. August 2023 auf der Treppe beim Tragen eines Abriebsackes stolperte, auf den Boden fiel und sich dabei eine Prellung am rechten Knie zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.