Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.388 / lf / bs Art. 31 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Markus Loher, Rechtsanwalt, Nordstrasse 20, 8006 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Bauarbeiter bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 26. Septem- ber 2023 am 30. August 2023 auf der Treppe beim Tragen eines Abriebsa- ckes stolperte, auf den Boden fiel und sich dabei eine Prellung am rechten Knie zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechen- den Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklä- rungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem versicherungs- medizinischen Dienst. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Be- schwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusam- menhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 11. Januar 2024 ein. Auf die dagegen erhobene "vorsorgliche Einsprache" vom 2. Februar 2024 trat die Beschwerdegegnerin mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 nicht ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 11. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben. 2. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Gewährung einer Frist für die ergänzende Begründung der Einsprache. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 7. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 81) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). 2.2. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine an- gemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die An- drohung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensent- scheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155 mit Hinweisen). Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifes- tiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (KIESER, ATSG-Kom- mentar, 5. Auflage, 2024, N. 38 zu Art. 52). Antrags- und Begründungser- fordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Ele- menten, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung an- zusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 422 E. 3a S. 426). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindes- tens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinander- setzt (KIESER, a.a.O., N. 48 zu Art. 52). Die Verpflichtung zur Ansetzung einer Nachfrist ergibt sich aus einer ana- logen Anwendung von Art. 61 lit. b ATSG, wobei die Rechtfertigung dieses Bezugs darin liegt, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere for- melle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsver- fahren (KIESER, a.a.O., N. 37 zu Art. 52). 2.3. In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zuläs- sig ist (vgl. BGE 115 V 422 E. 3a S. 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachge- reicht bzw. die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen wird. Eine sol- che vorsorgliche Massnahme kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, -4- eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänzten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zu- treffenden Entscheidung an sich stattzugeben (KIESER, a.a.O., N. 50 zu Art. 52), sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlän- gerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bereits die mit Schrei- ben vom 2. Februar 2024 erhobene Einsprache sei kurz begründet gewe- sen. Es sei darin zum Ausdruck gebracht worden, dass die Verfügung we- gen Verletzung der Untersuchungspflicht angefochten werde, mithin sei kurz und knapp dargetan worden, dass er die Abklärungen des Sachver- halts für unzureichend halte. Damit sei die formelle Voraussetzung betref- fend Begründungsanforderung nach Art. 10 Abs. 1 ATSV erfüllt gewesen. Dieser Ansicht sei auch die Beschwerdegegnerin gewesen, da sie im Schreiben vom 6. Februar 2024 festgehalten habe, dass die sorgfältige Be- arbeitung der begründeten Einsprache einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Einsprache die formellen Voraussetzungen erfülle. Ungeachtet dessen habe er die ihm von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Februar 2024 angesetzte Frist zur Begründung der Einsprache mehrmals fristgerecht erstrecken las- sen (vgl. Beschwerde S. 4) und mit E-Mail vom 17. Mai 2024 wiederum eine Erstreckung der – ihm zuvor bis am 22. Mai 2024 erstreckten – Frist bis am 24. Juni 2024 beantragt. Er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Kommunikation mittels E-Mail von der Be- schwerdegegnerin akzeptiert werde. Er habe sein Fristerstreckungsgesuch vom 17. Mai 2024 deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Die Be- schwerdegegnerin verstosse gegen Art. 10 Abs. 5 ATSV, indem sie die Fristerstreckung nicht gewährt habe und auf die Einsprache nicht eingetre- ten sei (vgl. Beschwerde S. 5). 3.2. Ausweislich der Akten ergibt sich betreffend die Frage, ob der Beschwer- deführer frist- und formgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Januar 2024 erhoben hat, insbesondere Nachfolgendes: Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. August 2023 und den noch geklagten Beschwerden per 11. Januar 2024 ein (VB 59). Am 18. Januar 2024 ersuchte der Beschwer- deführer aufgrund der ihm zugestellten Verfügung vom 11. Januar 2024 te- lefonisch um Akteneinsicht (VB 61), welche die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gewährte (VB 62). Am 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer, rechtskundig vertreten durch den Rechts- -5- dienst der Gewerkschaft B._____, unbestrittenermassen fristgerecht "eine vorsorgliche Einsprache" gegen die Verfügung vom 11. Januar 2024 und stellte nachfolgende Rechtsbegehren (VB 66): "- Die Verfügung, mit Nr. Schaden-Nr. 26.83880.23.2 vom 11.01.2024 sei aufzuheben. - Gestützt auf diese Verfügung und Ablehnung müssen weitere Abklä- rungen eingeleitet werden. - Es sei die Frist zu erstrecken für die Nachbegründung der Einsprache." Die vom Beschwerdeführer dazu erteilte Vollmacht für die Gewerkschaft B._____ datiert vom 30. Januar 2024 (VB 67 S. 1). Am 6. Februar 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Begrün- dung der Einsprache eine Frist bis zum 7. März 2024 (VB 68). Mit Eingabe vom 7. März 2024 wurde der Beschwerdegegnerin der Mandatswechsel von der Gewerkschaft B._____ zu Rechtsanwalt Markus Loher angezeigt, und dieser ersuchte aufgrund erst kürzlich erfolgter Mandatierung, hoher Arbeitslast und anderer, nicht erstreckbarer Fristen um eine Fristerstre- ckung für die Ergänzung der Einsprache (VB 70). Die Vollmacht an Rechts- anwalt Loher datiert vom 29. Februar 2024 (VB 71). Mit Schreiben vom 11. März 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Fristerstreckung bis am 22. April 2024 (VB 74). Mit E- Mail vom 22. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsanwalt um eine weitere Erstreckung der Frist um 30 Tage mit der Begründung, infolge hoher Arbeitslast und anderer, nicht erstreckbarer Fristen sei es ihm nicht möglich gewesen, sich mit der Sache auseinander- zusetzen und die Einsprache "weiter" zu begründen (VB 76). Am 23. April 2024 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frister- streckung bis zum 22. Mai 2024 (VB 77). Da innert dieser Frist keine Ein- sprachebegründung einging, trat die Beschwerdegegnerin mit Einsprache- entscheid vom 7. Juni 2024 mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse nicht auf die Einsprache ein (VB 81). 3.3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit der vorsorglichen Einsprache vom 2. Februar 2024 (VB 66) seinen Einsprachewillen dargetan hat und ob diese den inhaltlichen Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.1. hiervor) genügt. Die damalige rechtskundige Vertreterin (Mitarbeiterin des Rechtsdiensts der Gewerkschaft B._____) des Beschwerdeführers beantragte zwar in der vorsorglichen Einsprache vom 2. Februar 2024 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 59) und die Einleitung weiterer Abklärungen (VB 66). Die Einsprache enthält jedoch keinerlei Be- gründung und die Vertreterin bezeichnete die Einsprache ausdrücklich le- diglich als "vorsorglich" (VB 66). Aus diesem Grund stellte sie denn auch -6- das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur "Nachbegründung". Hätte die Rechtsvertreterin die Einsprache vom 2. Februar 2024 als rechtsgenüglich erachtet, hätte sich der Antrag auf Fristerstreckung erübrigt. Die vorsorgli- che (unbegründete) Einsprache erfolgte damit nicht vorbehaltslos. Unter diesen Umständen kann nicht von einem klaren Einsprachewillen gespro- chen werden. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Be- schwerdeführer mit der vorsorglichen Einsprache seinen Anfechtungswil- len manifestiert hatte, würde sich daraus im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ergeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht nämlich ein klarer Anfechtungswille für sich allein nicht als genügende Be- gründung der Einsprache aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2). Entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde S. 4) enthält die vorsorgliche Einsprache vom 2. Februar 2024 aber keinerlei Begründung dazu, inwiefern die erfolgten Abklärungen des Sachverhalts unzureichend seien bzw. weshalb konkret die Verfügung vom 11. Januar 2024 aufzuheben sei. Ebenso wenig setzte er bzw. seine Rechtsvertreterin sich darin mit den aktenkundigen medizini- schen Berichten auseinander. Damit fehlte es der Einsprache vom 2. Feb- ruar 2024 an einer hinreichenden, zumindest rudimentären Begründung. Die Einsprache vom 2. Februar 2024 ist damit insgesamt nicht als rechts- genüglich zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 6.2 mit Hinweis; E. 2.2. hiervor). Dass die Be- schwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2024 die allgemeine Information, dass die sorgfältige Bearbeitung der begründeten Einsprache einige Zeit in Anspruch nehmen werde (VB 68), aufführte, ändert nichts da- ran (vgl. Beschwerde S. 4), zumal die Einsprache einer Begründung ent- behrte und die Beschwerdegegnerin daher in diesem Schreiben explizit zur "Begründung der Einsprache" eine Nachfrist gewährte. 3.4. Zulässig wäre damit grundsätzlich (einzig) das Ansetzen einer angemes- senen Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 ASTV zur Behebung des Mangels ge- wesen, da die vorsorgliche Einsprache vom 2. Februar 2024 (VB 66) den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ASTV nicht genügte (vgl. E. 2.2. f. und 3.3. hiervor). Die Verlängerung der Einsprachefrist im Sinne einer Fris- terstreckung war demgegenüber nach Art. 40 Abs. 1 ATSG unzulässig. Denn bei der Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche und somit um eine nicht erstreckbare Frist (vgl. E. 2.1. hiervor und Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 11. Januar 2024, VB 59 S. 2). Nach der Rechtsprechung ist ein offenbarer Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begrün- dung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechts- -7- begehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sin- nes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5 S. 159; 134 V 162 E. 4.1 S. 164; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV bzw. Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwer- debegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsver- treter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. auf- grund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Ein- gang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begrün- dung ergänzt (vgl. BGE 134 V 162 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August E. 3.4; 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 4.4; 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.4; 9C_152/2019 vom 6. Mai 2019 E. 3.2; 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.2.1; SVR 2011 IV Nr. 7 S. 19, 9C_248/2010 E. 3.3). Ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertrete- rin hat damit nach der Mandatierung alles zu unternehmen, was von ihm oder ihr in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August E. 5.2). Die erste Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hätte, selbst unter An- nahme, dass die Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 59) dem Beschwer- deführer bereits am 12. Januar 2024 zugestellt worden war und damit die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.1. hiervor) am Montag, 12. Februar 2024 ablief, nach ihrer Mandatierung am Dienstag, 30. Januar 2024, bis zum (frühestmöglichen) Ablauf der Einsprachefrist am Montag, 12. Februar 2024, noch fast zwei Wochen Zeit, die Einsprache in- nert Frist zu begründen. Davon ist insbesondere auszugehen, da der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Mandatierung aufgrund der mit Schrei- ben vom 25. Januar 2024 gewährten Akteneinsicht (VB 62) bereits im Be- sitz der (nicht umfangreichen) Akten war. Es ist nicht ersichtlich und wurde in der vorsorglichen Einsprache vom 2. Februar 2024 auch in keiner Weise dargetan, weshalb es der Rechtsvertreterin nicht möglich gewesen sein sollte, innert der mindestens bis zum 12. Februar 2024 laufenden Ein- sprachefrist eine begründete Einsprache zu erheben. Innert der von der Beschwerdegegnerin grosszügig gewährten Nachfrist bis zum 7. März 2024 zur Begründung der Einsprache (VB 68) ging sodann wiederum keine begründete Einsprache ein. Der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte der Beschwerdegegnerin am letzten Tag -8- der Nachfrist lediglich den Mandatswechsel an und ersuchte wiederum um eine Fristerstreckung (VB 70). Dies geschah, obwohl der neue Rechtsver- treter am Donnerstag, 29. Februar 2024, mandatiert worden war (VB 71) und damit bis zum Ablauf der Nachfrist am Donnerstag, 7. März 2024, eine Woche Zeit gehabt hätte, um eine immerhin rudimentäre Begründung ein- zureichen. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin zweimal eine Fristerstreckung bis zum 22. April bzw. 22. Mai 2024 (VB 74; 77). Innert dem Zeitraum von fast drei Monaten seit seiner Mandatierung am 29. Februar 2024 (VB 71) bis zum 22. Mai 2024 (VB 77) reichte der zweite Rechtsvertreter aber wiederum keine Begründung der Einsprache ein. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die invol- vierten Rechtsvertreterinnen nach ihrer jeweiligen Mandatierung alles un- ternommen hätten, um die vor Ablauf der dreissigtägigen entsprechenden Frist erhobene vorsorgliche Einsprache innert angemessener Fristnach- träglich noch zu begründen. Die von der Beschwerdegegnerin dazu ge- währte Fristerstreckung bis schliesslich zum 22. Mai 2024 (VB 77), das heisst von über drei Monaten, kann vor dem Hintergrund, dass beim Versi- cherungsgericht zwecks Verbesserung einer nicht rechtsgenüglichen Be- schwerde eine Nachfrist von 10 bis maximal 20 Tagen üblich ist, zudem zweifelsohne nicht als angemessen bezeichnet werden. Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Gesuche hin ein- geräumte Nachfrist auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hin- auslief (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 5.2; 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.1). Aufgrund ihrer Rechtskenntnisse durften die frühere Rechtsvertreterin und der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann nicht auf die Rechtsgültigkeit der unzulässigen Fristerstreckungen bzw. eingeräumten Nachfrist vertrauen. Sie mussten wissen, dass die Einsprachefrist als ge- setzliche Frist nicht erstreckbar ist (vgl. E. 2.1. hiervor). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Daher kann der Beschwerde- führer auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bezüglich der von der Beschwerdegegnerin mehrfach (zu Unrecht) gewährten Fristerstre- ckung nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3 mit Hinweisen; 8C_289/2022 vom 5. August 2022 E. 6.2.3; 9C_191/2016 vom 16. Mai 2016 E. 4.3). Da- mit erweist es sich schliesslich als unbeachtlich, ob das erneute Gesuch um Fristerstreckung vom 17. Mai 2024 noch frist- und formgerecht einge- gangen war (vgl. Beschwerde S. 5). Dies gilt insbesondere, da der Be- schwerdeführer mit E-Mail vom 17. Mai 2024 wiederum um Fristerstre- ckung bis am 24. Juni 2024 ersuchte (VB 82; 84 S. 4) und nicht etwa eine begründete Einsprache einreichte (vgl. e contrario Urteil des Bundesge- richts 8C_315/2010 vom 20. Juli 2010 E. 3). -9- 3.5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (VB 81) damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker