Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten