Abs. 1 IVG) erreicht würde, kann auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten führen die Rügen des Beschwerdeführers weder zu einer Verschiebung des Fallabschlusses noch zur Zusprache einer Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).