zuletzt besucht am 11. November 2024]), ergäbe sich ein Minderverdienst im Vergleich zu einem branchenüblichen Lohn von rund 14 % (100 - Fr. 3'900.00 [VB 245] / Fr. 4'550.00 x 100) bzw. einen anrechenbaren Parallelisierungswert von 9 %. Unter Berücksichtigung dieses Minderverdienstes beim Invalideneinkommen, beliefe sich dieses auf Fr. 47'578.00 (Fr. 52'284.00 x 0.91), woraus ein IV-Grad von 6 % resultieren würde (100 – Fr. 47'578.00 / Fr. 50'700.00 x 100). Weil selbst unter Berücksichtigung einer Parallelisierung (in nicht angezeigtem Umfang) kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 10 % (Art. 18 -9-