3.6.3. Der Betrieb, in welchem der Beschwerdeführer arbeitete, untersteht unbestritten dem GAV-Metzgereigewerbe. Der Beschwerdeführer war jedoch eine ungelernte Arbeitskraft, für welche der GAV keinen Mindestlohn vorsieht. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch mit einem Mitarbeiter der Lohnkategorie des GAV Metzgereigewerbe EFZ, dreijährige Branchenausbildung im Fleischfach (zweithöchste Lohnklasse), verglichen würde (Mindestlohn: Fr. 4'550.00 pro Monat [https://www.mpv.ch/GAV/Deutsch/ Beiheft%20zum%20GAV.pdf; zuletzt besucht am 11. November 2024]), ergäbe sich ein Minderverdienst im Vergleich zu einem branchenüblichen Lohn von rund 14 % (100 - Fr. 3'900.00 [VB 245] /