3.4.2. Ob das Zumutbarkeitsprofil gemäss Einspracheentscheid demjenigen von Dr. med. B._____ entspricht oder von demjenigen von Dr. med. C._____ auszugehen ist, kann jedoch offengelassen werden. Bei allen aktenkundigen Zumutbarkeitsprofilen handelt es sich um körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben von relevanten Gewichten. Für diese Einschränkungen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 20 % (VB 271 S. 2; 287 S. 7). Es ist nicht ersichtlich, dass eines der drei in Frage stehenden Zumutbarkeitsprofile (Einspracheentscheid, Dr. med. B._____, Dr. med. C._____) zu einem höheren Abzug führen würde.