3.4. 3.4.1. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dem von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid festgehaltenen Zumutbarkeitsprofil – leichte Tätigkeiten körpernah bis Schulterhöhe (Heben bis 10 kg) seien vollzeitig zumutbar [VB 286 S. 7] – könne nicht gefolgt werden und die Ausführungen von Dr. med. B._____ hierzu seien widersprüchlich (Beschwerde S. 12 f.). Dr. med. B._____ hielt mit Bericht vom 26. Oktober 2022 fest, zur Beurteilung der Restbelastbarkeit werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klinik D._____ empfohlen (VB 205 S. 5).