Wie unter E. 3.2. ausgeführt, legte Dr. med. B._____ nachvollziehbar dar, dass sich zum einen der Gesundheitszustand betreffend Sehnenruptur durch eine nicht operative Behandlung nicht mehr verbessern lasse und zum anderen der Beschwerdeführer aktuell keine operative Behandlung im Sinne einer Totalprothese wünsche. Unter diesen kumulativen Voraussetzungen sei der Endzustand erreicht. Diese Begründung versteht auch ein medizinischer Laie, wobei dieser Umstand ohnehin kein (relevantes) Kriterium bei der Würdigung der Beweiskraft des medizinischen Berichts darstellt.