3.3.3. Schliesslich vermag auch das Vorbringen nicht zu überzeugen, Dr. med. B._____ habe plötzlich den Endzustand nicht mehr mit der Sehnenruptur begründet, sondern damit, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Operationen mehr wünsche, was durch einen Laien nicht nachvollzogen werden könne. Es komme dem Kreisarzt denn auch nicht die Aufgabe zu, rechtliche Fragen zu beantworten, worum es sich bei der Würdigung eines allfälligen Behandlungswunsches des Beschwerdeführers handle (Beschwerde Ziff. 2.4.3. S. 9). Wie unter E. 3.2. ausgeführt, legte Dr. med.