(VB 238), somit rund zwei Jahre nach dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Fallabschluss. In diesen zwei Jahren ist es zu keiner relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen und im Zeitpunkt des Fallabschlusses gab es keine Hinweise darauf, dass in absehbarer Zeit mit einem neuerlichen operativen Eingriff zu rechnen wäre. Der Umstand, dass zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zukunft eine weitere Operation durchgeführt werden könnte, vermag ein Zuwarten mit dem Fallabschluss nicht zu begründen. Die Beschwerdegegnerin behandelte die Operation folglich zutreffend als Rückfall und erbrachte im Rahmen von diesem ihre Leistungen.