Sodann ist dem Bericht über die MR Arthrographie Schulter rechts vom 7. September 2021 (VB 193) ohne weiteres eine Reruptur der Supraspinatussehne zu entnehmen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3.3 S. 8). Der Umstand, dass nicht die Wortwahl ReRuptur verwendet wurde, sondern eine Ruptur der Supraspinatussehne festgehalten wurde, ändert nichts daran, dass ein zur Voruntersuchung unveränderter Befund festgehalten und allseits, auch vom behandelnden Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zürich (vgl. z.B. Bericht vom 8. September 2021 [VB 129]), von einer rupturierten Sehne ausgegangen wurde.