In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel -4- unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.3. mit Hinweisen).