Aufgrund einer operativen Osteosynthesematerialentfernung am 13. März 2023 nahm die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen ab Operationsdatum bis 19. Juli 2023 (Heilkosten) bzw. 30. Juli 2023 (Taggelder) vorübergehend wieder auf. Mit Verfügung vom 4. August 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (IV-Grad: 0 %), sprach ihm hingegen eine Integritätsentschädigung gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der Einstellung der Taggeldleistungen per 23. März 2021, der Ablehnung eines Rentenanspruchs sowie der Höhe der Integritätsentschädigung fest.