1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner Anstellung als Produktionsmitarbeiter gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 24. Oktober 2019 ruckartig einen schweren Gegenstand habe anheben wollen und dabei einen messerartigen Stich in der rechten Schulter verspürt habe. In der Folge wurde eine Rotatorenmanschettenläsion rechts (Ruptur der Supraspinatussehne) diagnostiziert.