6. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 19 % (VB 393/4, 6; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin in VB 380) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweislich der Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat demnach der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2024 zu Recht (bloss) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. -9-