5.4. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Berichts der Rehaklinik B._____ über die EFL. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als vollständig erstellt, sodass sich weitere Abklärungen (Rechtsbegehren 2) erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Es ist demnach von einer ganztätigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit einem Pausenbedarf von einer Stunde täglich auszugehen (vgl. E. 3.).